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Landgericht Düsseldorf, 4b O 409/06

Datum:
02.10.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 409/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1002.4B.O409.06.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 01. Oktober 2004

Stöcke, umfassend ein längenverstellbares Rohr mit zumindest einem Außenrohr und einem zur Einstellung der Rohrlänge in das Außenrohr teleskopisch einschiebbaren Innenrohr, einer am Einschubende des Innenrohrs gehaltenen Spreizvorrichtung, mit der das Innenrohr im Außenrohr axial festklemmbar ist, wobei die Spreizvorrichtung ein radial auseinanderdrückbares und mit einem Innenkonus versehenes Spreizelement, ein mit einem Gegenläufigen Außenkonus versehenes und im Spreizelement axial verschiebbar aufgenommenes Innenelement und eine axial gerichtete, am Innenrohr drehfest gehaltene Verstellschraube, die mit einer Innengewindebohrung im Innenelement in Wirkverbindung ist, umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

bei denen der Innenkonus des Spreizelementes sich zum Innenrohr hin öffnet und das Spreizelement zwischen einem inneren Anschlag am Innenrohr und einen äußeren Anschlag am Außenrohr am freien Ende der Verstellschraube axial beweglich gehalten ist,

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Internetwerbung der Zahl der Zugriffe auf die entsprechenden Internet-Seiten, in denen die Stöcke angeboten wurden,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 15. Juli 2005 zu machen sind,

und

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

2.

die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 01. Oktober 2004 bis zum 14. Juli 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- €.

 
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