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Landgericht Düsseldorf, 4b O 336/06

Datum:
28.06.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 336/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0628.4B.O336.06.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu vollziehen an den Beklagten zu 2. – 4., zu unterlassen,

Tür- oder Fensterbänder mit einem Rahmenband und mit einem an einem Tür- oder Fensterflügel anliegenden Flügelbandlappen, der mittels beabstandet paralleler, zum Flügel vertikaler Stege an einem Schwenklagerbolzen angelenkt und dazu quer am Flügel verstellbar ist, mit einer zwischen den Stegen angeordneten Klemmplatte, die unverschieblich am Flügel zu befestigen ist und dabei den Flügelbandlappen gegen den Flügel presst, und mit in den Verstellrichtungen zwischen dem Flügelbandlappen und der Klemmplatte wirkenden Schraubverstellmitteln, die von einer am Flügelbandlappen befestigten Kappe abgedeckt sind, wobei die Stege des Flügelbandlappens an ihren dem Schwenklagerbolzen abgewandten Enden mit einem Verbindungssteg des Flügelbandlappens fest miteinander verbunden sind, und dass der Verbindungssteg den die Klemmplatte aufnehmenden Zwischenraum zumindest teilweise in den Verstellrichtungen abschließt,

in der Bundesrepublik Deutschland

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Flügelbandlappen mit dem Rahmenband mittels eines in eine Kupplungsausnehmung eingreifenden Kupplungsvorsprungs bei geschlossenem Flügel vertikal formschlüssig gekuppelt ist;

2. den Klägern unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Juli 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsspruch zu 1 bezeichneten Tür – oder Fensterbändern unmittelbar zugeordnet werden,

wobei:

- die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- bzw. Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,

- von den Beklagten zu 2. – 4. sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 22. Mai 2004 zu machen sind,

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmte bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

3. die im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 03. Juli 1999 bis zum 21. Mai 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu 1. und 2. allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Mai 2004 begangenen Handlungen enstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 5 % und die Beklagten 95 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000 EUR. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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