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Landgericht Düsseldorf, 4b O 27/06

Datum:
17.04.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 27/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0417.4B.O27.06.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) für die Bekämpfung von Insekten verwendbare Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und zu besitzen,

die umfassen:

- einen Behälter aus einem durchsichtigen Kunst-stoffmaterial in Form einer Wanne, deren offene Seite eine flache Umrandung aufweist,

- eine Folie aus einem Kunststoffmaterial, die bei Umgebungstemperatur für Flüssigkeiten undurchlässig und für ätherische Öldämpfe durchlässig ist, wobei diese Folie an der flachen Umrandung des durchsichtigen Behälters befestigt ist und so fest an dem durchsichtigen Behälter haftet, dass sie nicht mit der Hand ergriffen oder durch Ziehen mit der Hand von der flachen Umrandung abgelöst werden kann;

- eine abdeckende Schutzfolie aus einem klebenden Laminat, gebildet aus Aluminium- und Kunststoffmaterial, die ebenfalls auf der Seite des durchsichtigen Behälters, der mit flachen Umrandungen versehen ist, angeordnet ist, wobei diese Folie auf der vorgenannten, durchlässigen Folie durch Verklebung haftet und von Hand ergriffen oder durch Ziehen mit der Hand von der flachen Umrandung abgelöst werden kann;

- eine insektizide und/oder auf Insekten abwehrend bzw. vertreibend wirkende Zusammensetzung, wobei diese Zusammensetzung flüssig ist und bei Umgebungstemperatur voll¬ständig zu verdampfen vermag, die im Dampfzu¬stand eine insektizide und/oder Insekten abwehrende bzw. vertreibende Wirkung hat und ein ätherisches Öl sowie einen die Verbreitung fördernden Hilfsstoff enthält, wobei die Menge an ätherischem Öl 20 –85 % und die Menge an die Verbreitung förderndem Hilfsstoff 15 – 80 % beträgt;

- gegebenenfalls Mittel zum Verhaken und/oder zum Aufhängen der Vorrichtung und/oder des durchsichtigen Behälters;

- eine Verpackung aus Pappe, die so aufeinander gefaltet ist, dass sie in ihrem Inneren die flachen Umrandungen und die beiden Folien, das heißt die durchlässige Folie und die Schutzfolie, aufnimmt, wobei die durchsichtige Wanne außerhalb dieser Pappverpackung sichtbar und durchsichtig ist.

2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. August 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe,

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variab¬len Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter I. 1. fallenden Gegen¬ständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebots¬empfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be¬zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und ver¬pflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf¬stellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin OMS Investments Inc. durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 25. August 2001 be¬gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 €.

VI. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

 
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