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Landgericht Düsseldorf, 4b O 256/06

Datum:
18.09.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 256/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0918.4B.O256.06.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegenüber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, bei denen

die feststehende Platte eine Öffnung aufweist, deren Ränder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die Öffnung verschließen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte gewährleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte angebracht sind, wobei mindestens eines dieser Funktionselemente sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstreckt, und bei denen die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginnneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder der Öffnung aufgebracht wird, wobei die Ränder dieser Öffnung gegenüber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte bündig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und bei denen die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den Rändern der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt sind,

b)

Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegenüber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst, bei denen die feststehende Platte eine Öffnung aufweist, deren Ränder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die Öffnung verschließen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegenüber der feststehenden Platte gewährleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte angebracht sind,

die geeignet sind,

mit Funktionselementen versehen zu werden, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, wobei die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fläche der feststehenden Platte auf die Ränder der Öffnung aufgebracht wird, wobei die Ränder dieser Öffnung gegenüber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte bündig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fläche zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und wobei die Enden von mindestens einem der besagen Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den Ränden der besagten Öffnung sandwichartig eingefügt sind,

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, ohne ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 778 168 B2 gemäß vorstehender Eignung benutzt werden dürfen,

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter 1. genannten Handlungen seit dem 27. Juli 2001 begangen hat, durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über

a)

die Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

b)

die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belegen über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

c)

die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)

die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 27. Juli 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 700.000,00 Euro festgesetzt.

 
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