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Landgericht Düsseldorf, 4b O 249/06

Datum:
10.07.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 249/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0710.4B.O249.06.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt

2 Jahren

zu unterlassen

Zangen zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln, zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefassten Schwenkbacken, mit einem Pressgesenk bildenden Pressbacken und mit einem Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln ein in Gelenken abgestützter Druckhebel vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb bildet,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt ist, und wobei der eine Teil des Handhebels an dem anderen Teil des Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgestützt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind,

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,

und dabei zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zu Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12.05.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 275.000,00 EUR festgesetzt.

 
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