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Landgericht Düsseldorf, 4b O 248/06

Datum:
14.06.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 248/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0614.4B.O248.06.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) am Geschäftsführer ihrer Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Pferdedecken

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die den Schulter- und Brustbereich des Pferdes nicht umschließen, sondern offen lassen und die im Schulter- und Brustbereich des Pferdes durch einen mit einem synthetischen Webpelz überzogenen Gurt zusammengehalten werden, wobei der Gurt selbst nicht im Schulterbereich verläuft, sofern die Decken unten am Bauch des Pferdes durch einen an der Decke befestigten, elastischen Gurt, der für Pferde verschiedener Größe passt, für den festen Sitz der Decke verschlossen wird;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie - die Beklagten zu 1) und 3) - die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kos¬ten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

den Beklagten zu 1) und 3) vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf¬stel¬lung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner ver-pflich¬tet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 5. November 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen als Gesamtschuldner 26/27 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten zu 1/27 sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 90.000,- €. Die Klägerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der den Beklagten zu 2) betreffenden Kostenentscheidung gegen Sicher¬heits¬leis¬tung von 1.500,- € abwenden, wenn nicht zuvor vom Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

VI.

Von dem auf 100.000,- € festgesetzten Streitwert entfällt auf die Klage gegen die Beklagte zu 1) ein Teilbetrag von 70.000,- €, auf die Klage gegen den Beklagten zu 3) ein Teilbetrag von 20.000,- € und auf die Klage gegen den Beklagten zu 2) ein Teilbetrag von 10.000,- €.

 
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