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Landgericht Düsseldorf, 4b O 209/06

Datum:
23.08.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 209/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0823.4B.O209.06.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
 
Tenor:

I.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

ein Elektronenstrahltherapiesystem, welches mobil ist und ein Gehäuse, eine Elektronenerzeugungseinrichtung zum Erzeugen eines Elektronenstrahls, wobei die Elektronenerzeugungseinrichtung in dem Gehäuse angeordnet ist, einen Linearbeschleuniger, welcher in dem Gehäuse und relativ zu der Elektronenerzeugungseinrichtung derart angeordnet ist, dass der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Linearbeschleuniger verlässt, und vor dem Eingang des Linearbeschleunigers ein Magnet derart angeordnet ist, dass der Elektronenstrahl vor dem Eintritt in den Linearbeschleuniger eine Ablenkung von 0° bis 5,2° erfährt, eine Applikatoreinrichtung, welche in dem Elektronenstrahlaustrittsbereich des Gehäuses zum Festlegen der Be-handlungsfeldgröße angeordnet ist, aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen,

wobei der durch die Elektronenerzeugungseinrichtung erzeugte Elektronstrahl einem geradlinigem Pfad zu der Applikatoreinrichtung folgt und wobei eine Einrichtung zum Positionieren des Gehäuses derart vorgesehen ist, dass die Applikator¬einrichtung den Elektronenstrahl zu einer vorbestimmten Stelle bei der Patienten¬be¬handlung richtet;

2.

der Klägerin in geordneter Form schriftlich darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie - die Beklagte zu 1) - die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

b)

der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

von Art und Umfang der betriebenen Werbung,

d)

der einzelnen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

- die Angaben zu d) lediglich für die Zeit seit dem 17.11.2001 zu machen sind;

- der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,

1.

der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 13.04.1996 bis zum 16.11.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,

1.

es bei Meidung der unter I.1. bezeichneten Ordnungsmittel, die hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen sind, zu unterlas-sen,

a)

ein Elektronenstrahltherapiesystem der unter I.1. bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

b)

ein Elektronenstrahltherapiesystem, welches mobil ist und ein Gehäuse, eine Elektronerzeugungseinrichtung zum Erzeugen eines Elektronstrahls, wobei die Elektronenerzeugungseinrichtung in dem Gehäuse angeordnet ist, einen Linearbeschleuniger, welcher in dem Gehäuse derart relativ zu der Elektronenerzeugungseinrichtung angeordnet ist, dass der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Linearbeschleuniger verlässt, eine Applikatoreinrichtung, welche in dem Elektronenstrahlaustrittsbereich des Gehäuses zum Festlegen der Behandlungsfeldgröße angeordnet ist, aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen,

wobei der durch die Elektronenerzeugungseinrichtung erzeugte Elektronenstrahl einem geradlinigen Pfad zu der Applikatoreinrichtung folgt und wobei eine Einrichtung zum Positionieren des Gehäuses derart vorgesehen ist, dass die Applikator¬einrichtung den Elektronenstrahl zu einer vorbestimmten Stelle bei der Patientenbehandlung richtet;

2.

der Klägerin in geordneter Form schriftlich darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie - die Beklagten zu 2) und 3) - die unter 1. bezeichneten Hand-lungen seit dem 13.04.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe der unter I.2. a) bis d) bezeichneten Einzelangaben,

w o b e i

- in Bezug auf das Therapiegerät gemäß 1.a) lediglich die Einzeldaten zu I.2.a) und b) geschuldet sind, allerdings ohne Lieferzeiten und Lieferpreise;

- der Beklagte zu 3) sämtliche Angaben und die Beklagte zu 2) die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 17.11.2001 zu machen haben;

- den Beklagten zu 2) und 3) ein Wirtschaftsprüfervorbehalt gemäß Ziffer I.2. eingeräumt wird.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III.1. bezeichneten, seit dem 17.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin für die zu III.1. bezeichneten, in der Zeit vom 13.04.1996 bis zum 16.11.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

VI.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

VII.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu jeweils 1/6, die Beklagten zu 2) und 3) zu jeweils 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 1/6 und tragen die Beklagten zu 2) und 3) je-weils 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) fallen der Klägerin zur Hälfte zur Last. Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.

VIII.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 € und für die Beklagte zu 1) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 7.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

IX.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 31.07.2007 auf 1.000.000,00 € und für die Zeit danach auf 850.000,00 € festgesetzt.

 
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