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Landgericht Düsseldorf, 4b O 198/06

Datum:
23.08.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 198/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0823.4B.O198.06.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren und zu vollziehen an den je¬weiligen gesetzlichen Vertretern ihrer Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,

Feuerlöschgeräte

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

das Feuerlöschgerät einen Sprühkopf mit einer Einlassöffnung, eine erste Düse, eine zweite Düse und Mittel zur Versorgung der ersten Düse mit einer Feuerlöschflüssigkeit unter Druck aufweist;

das Mittel zur Versorgung der ersten Düse dazu dient, einen ersten Sprühnebel aus sehr kleinen Tröpfchen unter einem ersten Sprüh-öffnungswinkel zu versprühen;

das Feuerlöschgerät Mittel aufweist, um der zweiten Düse unter Druck die Feuerlöschflüssigkeit zuzuführen, um einen zweiten Sprüh¬nebel aus sehr kleinen Tröpfchen unter einem zweiten Sprüh¬öffnungswinkel zu versprühen;

die ersten und zweiten Düsen räumlich voneinander getrennt und auseinander weisend angeordnet sind;

der erste und der zweite Sprühnebel sich im Betrieb durch die Sog-wirkung zu einem konzentrierten einzigen nebelähnlichen Strömungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft vermengen;

wobei das Strömungsmuster durch das Zusammenwirken:

des Druckes der Flüssigkeit, der etwa zwischen 70 und 200 Bar liegt;

der Tröpfchengröße;

des ersten und zweiten Sprühöffnungswinkels;

der räumlichen Anordnung

sowie

des Winkels, unter dem die Düsen angeordnet sind,

verursacht wird;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vor¬stehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Januar 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns, mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Feuerlöschgeräten un¬mittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 17. Januar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

 
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