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I.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 9.000,00 € vor-läufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 127 519, das auf einer Anmeldung vom 25.11.2000 beruht und dessen Erteilung am 11.05.2005 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent, zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland gehört, betrifft einen Beschlag für Sitz- oder Liegemöbel. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 1 und 17 haben folgenden Wortlaut:
317. Sitz- oder Liegemöbel,
5 6g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
7einen Beschlag (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche.
8Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1, 2 und 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
9Die Klägerin stellt her und vertreibt Polstermöbel, die mit einem Beschlag zur schwenkbaren Befestigung eines Lehnenteils versehen sind, wie er aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich ist.
10Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Beschläge keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen, insbesondere deshalb, weil der Drehbereich der Drehgelenke nicht durch Endanschläge begrenzt sei.
11Mit ihrer negativen Feststellungsklage hat sie deshalb den Ausspruch des Gerichts begehrt,
12dass ihre Beschläge für Sitz- oder Liegemöbel mit den nachstehend wiedergegebenen Merkmalen und/oder die Sitz- oder Liegemöbel mit Beschlägen nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Merkmale das Klagepatent nicht verletzen:
13Nachdem die Beklagte ihrerseits die Klägerin wegen Verletzung des Klagepatents im Wege der Widerklage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch nimmt, haben die Parteien die Feststellungsklage übereinstimmend – und mit wechselseitigen Kostenanträgen – in der Hauptsache für erledigt erklärt.
20Die Beklagte beantragt,
21I. die Klägerin zu verurteilen,
22Sitz- oder Liegemöbel mit einem Beschlag mit aneinander angelenkten Beschlagelementen zur höhenverstellbaren Halterung einer Rückenlehne an einem feststehenden Gestellteil des Möbels
24herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
25bei denen die Beschlagelemente durch jeweils einen an dem Gestellteil und dem Lehnenteil fest abstehenden Ausleger sowie einen die Ausleger über endseitige Drehgelenke mit zueinander parallelen Drehachsen verbindenden Verbindungsarm gebildet sind, und der Drehbereich der Drehgelenke durch Endanschläge begrenzt ist, wobei der Verbindungsarm gegenüber dem nach oben weisenden gestellfesten Ausleger zwischen einer seitlich abgebeugten Neigestellung und einer Aufrechtstellung verschwenkbar ist und der lehnenfeste Ausleger an der Rückseite des Lehnenteils absteht und gegenüber dem Verbindungsarm in dessen Aufrechtstellung seitlich abgebeugt ist;
26Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die Polstermöbel der Klägerin dem Wortsinn nach sämtliche Merkmale von Patentanspruch 17 (in Verbindung mit Patentanspruch 1) verwirklichen. Soweit in Bezug auf den Beschlag vorgesehen sei, dass der Drehbereich der Drehgelenke durch Endanschläge begrenzt werde, lasse die Klagepatentschrift völlig offen, auf welche konstruktive Weise die geforderte Drehbereichsbegrenzung erreicht werde. Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform genüge es deshalb, dass die Verschwenkbewegung über bestimmte Grenzen hinaus dadurch unterbunden werde, dass der eine oder der andere bogenförmige Übergangsbereich zwischen einem kurzen und dem langen Schenkel des U-förmigen Verbindungsarmes gegen das verschwenkbare Lehnenteil oder das Gestellteil des Möbels gerate.
34Die Klägerin beantragt,
35die Widerklage abzuweisen.
36Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38Die Widerklage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
39Der Beklagten stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil die streitbefangenen Polstermöbel der Klägerin keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen.
40I.
41Das Klagepatent betrifft einen Beschlag für Sitz- oder Liegemöbel, der dazu dient, ein abwinkelbares Lehnenteil in eine hochgeklappte Position zu bringen, in der das Lehnenteil z.B. die Rückenfläche des Möbels vergrößert.
42Aufgabe der Erfindung ist es dabei, einen Beschlag anzugeben, der bei einfacher Bauweise und Handhabung sowie bei ansprechender Gestaltung eine erhöhte Funktionalität sowie eine verbesserte Ergonomie des Sitz- oder Liegemöbels gewährleistet.
43Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:
44Der nebengeordnete Patentanspruch 17 stellt ein Sitz- oder Liegemöbel unter Schutz, das einen Beschlag mit den vorstehenden Merkmalen (1) – (5) aufweist.
58II.
59Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents jedenfalls deshalb nicht, weil es an Endanschlägen fehlt, die den Drehbereich der endseitig am Verbindungsarm angeordneten Drehgelenke begrenzen.
601. a)
61Zu Recht sind sich die Parteien darüber einig, dass für die rechtliche Beurteilung diejenige Drehbereichsbegrenzung unbeachtlich ist, die sich daraus ergibt, dass die beiden Basisplatten der U-förmigen Ausleger bei einer hinreichend großen Rotation der Drehgelenke gegen die kurzen Schenkel des Verbindungsarms anstoßen. Der auf die genannte Weise auf ca. 180° bzw. ca. 270° beschränkte Drehbereich ist deswegen unbeachtlich, weil er keiner denkbaren Funktionsstellung des Lehnenteils entspricht. Weder im herausgeklappten noch im eingeschwenkten Zustand des Lehnenteils werden die Außenkanten der Basisplatten wirksam, weil die Rotation der Drehgelenke des Verbindungsarms bereits deutlich vorher dadurch unterbunden wird, dass die bogenförmigen Übergänge zwischen den kurzen und dem langen Schenkel des U-förmigen Verbindungsarms gegen die gepolsterte Fläche des Lehnenteils bzw. des Gestellteils anstoßen.
62b)
63Die Beklagte selbst macht daher auch lediglich geltend, dass eben diese bogenförmigen Übergangsbereiche des Verbindungsarms Endanschläge darstellen. Dieser Sichtweise ist jedoch zu widersprechen.
64Nach den Erläuterungen im allgemeinen Beschreibungstext des Klagepatents (Absatz 0006) sind die Endanschläge erfindungsgemäß dazu vorgesehen, "geeignete Funktionsstellungen (für das höhenverstellbare Lehnenteil) zu definieren". Es ist richtig, dass der Anspruchswortlaut als solcher keine einschränkenden Vorgaben dazu trifft, in welcher konstruktiven Weise und an welchem Bauteil des Beschlages die Endanschläge ausgebildet sind. Aus der Tatsache, dass das Klagepatent einen Beschlag schützt, dessen Drehbereich durch Anschläge im Sinne bestimmter Funktionsstellungen des Lehnenteils begrenzt ist, ergibt sich für den Fachmann jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beschlag an sich, d.h. ohne Rücksicht auf irgend welche Teile außerhalb des Beschlages, insbesondere das Lehnen- oder das Gestellteil, die geforderte Drehbereichsbegrenzung gewährleisten muss. Zu den Teilen des Beschlages gehören nach der Anspruchsfassung lediglich die beiden feststehenden Ausleger sowie der mit endseitigen Drehgelenken versehene Verbindungsarm. Demgegenüber sind das Gestellteil und das Lehnenteil keine Bestandteile des beanspruchten Beschlages, sondern im Patentanspruch 1 lediglich insoweit erwähnt, als sie eine für die Schutzbereichsbestimmung unbeachtliche Wirkungsangabe enthalten (Merkmal 1a) oder aber den Ort bezeichnen, an dem sich die Ausleger befinden und von denen die Ausleger fest abstehen sollen (Merkmal 2). Da die Drehbereichsbegrenzung dem Beschlag als solchem eigen sein soll, scheiden das Gestell- und das Lehnenteil, weil beide nicht zu den Beschlagteilen gehören, als mögliche Träger für die Endanschläge zur Drehbereichsbegrenzung aus.
65Diesem Ergebnis stehen die Unteransprüche 6, 7 und 10 des Klagepatents nicht entgegen. Sie stellen als bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung nicht unter Schutz, dass der Endanschlag Teil des Drehgelenkes ist, sondern befassen sich mit einer ganz speziellen Ausbildung der Anschläge in Form kreisbogenförmig verlaufender Nutkurven. Die besagten Unteransprüche verbieten deshalb keineswegs die Annahme, dass die Endanschläge nicht erst in einer bevorzugten Ausführungsvariante der Erfindung, sondern nach der allgemeinen Lehre des Hauptanspruchs integraler Teil des Beschlages und seiner Bauteile zu sein haben.
66Unerheblich ist auch der weitere Einwand der Beklagten, nach der Begriffsbildung des Klagepatents werde lediglich die Nutkurve (42) als Endanschlag verstanden, nicht hingegen der damit notwendig zusammenwirkende Anschlagstift (60), der folglich irgendwo in irgendeiner beliebigen Form ausgebildet sein könne. Die Darlegungen zum Verständnis des Klagepatents sind zwar zutreffend; sie werden insbesondere durch die Unteransprüche 6 und 10 sowie den Beschreibungstext im Absatz [0009] gestützt, aus denen sich ergibt, dass der Anschlagstift nicht zum erfindungsgemäßen Endanschlag gehört. Dieser Sachverhalt ändert jedoch nichts daran, dass nach der Lehre der Erfindung an dem Beschlag selbst eine irgendwie geartete räumlich-körperliche Struktur vorhanden sein muss, die zur Drehbereichsbegrenzung Anschlagpositionen definiert.
67Den geschilderten Anforderungen genügt die angegriffene Ausführungsform der Klägerin nicht. Deren Drehgelenke sind frei drehbar. Eine Rotationsbegrenzung kommt erst dadurch zustande, dass der eine oder der andere bogenförmige Übergangsbereich des U-förmigen Verbindungsarms gegen das Polster des Gestells bzw. der Lehne zu liegen kommt. Bei dieser Sachlage leistet der Beschlag zwar einen Beitrag zu der Drehbereichsbegrenzung. Entscheidend bleibt jedoch, dass eine Beschränkung des Rotationsbereichs nicht im Beschlag als solchem stattfindet, d.h. auch dann gewährleistet ist, wenn das Gestell- und das Lehnenteil hinweggedacht werden. Dies widerspricht der Lehre des Klagepatents, welches gerade einen Beschlag mit Endanschlägen zur Begrenzung des Drehbereichs unter Schutz stellt.
682.
69Soweit sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Klageanträge auf den Gesichtspunkt der Äquivalenz beruft, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Der bloße Hinweis darauf, dass keine Gesichtspunkte erkennbar seien, die den Fachmann davon abhalten könnten, den Verbindungsarm U-förmig so auszugestalten, dass dessen bogenförmige Übergangsbereiche im Zusammenwirken mit dem Gestell- bzw. Lehnenteil eine Rotationsbegrenzung hervorrufen, ist bereits im gedanklichen Ansatzpunkt unzutreffend. Im Rahmen der Äquivalenzbetrachtung geht es nicht darum, ob den Fachmann irgend etwas davon abhält, die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Abwandlung vorzunehmen; vielmehr bedarf es der tatrichterlichen Feststellung, dass die Klagepatentschrift dem Fachmann positive Hinweise dazu gibt, derartiges zu tun. Die Beklagte, die hierauf im Verhandlungstermin vom 28.06.2007 hingewiesen worden ist, vermag solche Textstellen nicht zu benennen. Aus der Sicht der Kammer erscheint es auch ausgeschlossen, dass die technische Lehre des Klagepatents, den Beschlag als solchen in einer Weise auszubilden, dass den Drehgelenken lediglich ein bestimmte Funktionsstellungen des höhenverstellbaren Lehnenteils entsprechender Drehbereich zur Verfügung steht, den Fachmann naheliegend zu der Überlegung anregen kann, auf eine im Beschlag selbst verwirklichte Rotationsbegrenzung zu verzichten und diese statt dessen dadurch herbeizuführen, dass der Verbindungsarm in einer bestimmten Weise, nämlich so ausgestaltet wird, dass er im montierten Zustand mit dem Lehnen- bzw. Gestellteil zusammenwirkt.
70III.
71Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO.
72Der Beklagten fallen die Kosten auch insoweit zur Last, als die Parteien die zunächst erhobene negative Feststellungsklage der Klägerin übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Wie sich aus den Ausführungen zur mangelnden Benutzung des Klagepatents ergibt, wäre dem Feststellungsbegehren ohne die zur Erledigung führende Erhebung einer positiven Leistungsklage umgekehrten Rubrums stattzugeben gewesen. Die Feststellungsanträge sind – anders als die Beklagte meint – auch nicht zu beanstanden. Selbstverständlich ist es zulässig, das Feststellungsbegehren nicht unter Rückgriff auf die in § 9 PatG genannten Benutzungshandlungen, sondern gegenständlich dahingehend zu formulieren, dass ein bestimmter Gegenstand von einem bestimmten Patent keinen Gebrauch macht. Der Feststellungsantrag war auch nicht zu weitgehend. Es mag sein, dass sich die Klägerin nicht mit dem isolierten Vertrieb von Beschlägen, sondern lediglich damit befasst, Polstermöbel, die mit solchen Beschlägen ausgestattet sind, anzubieten und zu vertreiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in dem Vertrieb solcher Möbel auch eine Benutzungshandlung in Bezug auf den Beschlag gesehen werden kann, der nun einmal Bestandteil des fraglichen Möbelteils ist. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihr Feststellungsbegehren auch auf den Beschlag (als Bestandteil der von ihr vertriebenen Möbel) gerichtet hat.
73Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.
74Dr. Kühnen Lambrecht Rinken