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Landgericht Düsseldorf, 4b O 11/07

Datum:
18.09.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 11/07
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0918.4B.O11.07.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte– in der Zeit vom 15. Juni 2003 bis zum 30. November 2006

a)

Vorrichtungen zum bündigen Verschließen einer Öffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung ein fest stehendes Paneel und ein gegenüber dem fest stehenden Paneel bewegliches Paneel umfasst, wobei das bewegliche Paneel mittels Funktionselementen an dem feststehenden Paneel befestigt ist, die die erforderliche Beweglichkeit gewährleisten,

angeboten und / oder in den Verkehr gebracht und / oder gebraucht und / oder zu den genannten Zwecken besessen und / oder eingeführt hat,

bei denen das feststehende Paneel eine durch das bewegliche Paneel verschließbare geschlossene Aussparung, beabstandet vom Rand des feststehenden Paneels umfasst und die Funktionselemente an der zum Fahrzeuginneren weisenden Fläche der feststehenden Platte angebracht sind und sich bis zumindest einem Rand des fest stehenden Paneels erstrecken, wobei die fest stehende Platte mittels Klebung an den Rändern der Öffnung der Karosserie angebracht oder befestigt ist, und ein sich bis zum Rand des fest stehenden Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente sandwichartig zwischen dem fest stehenden Paneel und den Rändern der Öffnung in Eingriff steht,

durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über

a)

die Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

b)

die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belege über die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizufügen sind,

c)

die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,

-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)

die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen entstanden ist.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300.000,00 Euro festgesetzt.

 
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