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Landgericht Düsseldorf, 4b O 117/06

Datum:
17.04.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 117/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0417.4B.O117.06.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs¬geldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungs¬haft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

eine Umlenkeinrichtung für einen Sicherheitsgurt mit einem an einer Trägereinheit einer Fahrzeugkarosserie schwenkbeweglich befestigbaren Umlenkelement, das eine langgestreckte Gurtöse mit einem eine Lauffläche für den Sicherheitsgurt bildenden Gurtlaufabschnitt aufweist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Umlenkelement aus einem Stahlblechformteil besteht, an das der Gurtlaufabschnitt angeformt ist, und der Gurtlaufabschnitt mit einer den Reibungswiderstand reduzierenden Gleitbeschichtung versehen ist, die aus einer Fluorpolymermatrix und darin eingelagerten Verstärkungsstoffen besteht, sowie eine Schichtdecke von weniger als 100 µm aufweist.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 28. Februar 2002 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fix¬kosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Auskünfte und von allen Beklagten die Auskünfte zu e) nur für die Zeit seit dem 26. Juli 2003 zu er¬teilen sind und

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger des Angebotes in der Auskunft enthalten ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter 1. bezeichneten und in der Zeit vom 28. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1. be¬zeichneten, seit dem 26. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

7.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

8.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

 
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