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Landgericht Düsseldorf, 4a O 413/05

Datum:
24.05.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 413/05
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0524.4A.O413.05.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Einkaufswagen mit einem Fahrgestell, mit einer Schiebeeinrichtung und mit einem Korb, der auf Stützen ruht, die an den Längsseiten des Einkaufswa-gens gelegen nach oben gerichtet sind, sowie mit einer vor dem Korb angeordneten, für ein Kind bestimmten Sitzeinrichtung, die in eine das Spielbedürfnis des Kindes ansprechende Aufnahmeeinrichtung eingebunden ist, wobei der Einkaufswagen nach hinten eine Öffnung aufweist, die sich zwischen dem Korb, dem Fußboden und den Stützen befindet, zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder zu importieren, bei denen der vordere Bereich des Fahrgestells schmäler aus-gebildet ist als dessen hinterer Bereich, wobei zumindest der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung schmäler und niedriger gestaltet ist als die Öffnung und zumindest der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung in die Öffnung eines vorausbefindlichen Einkaufswagens einfügbar ist und in eingefügten Zustand sich der vordere Bereich der Aufnahmeeinrichtung unterhalb des Korbes des vorausbefindlichen Einkaufswagens befindet;

2. Auskunft zu erteilen über Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. 1. seit dem 12. Oktober 2001 unter Angabe

- der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer Vorbesitzer,

- der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

- der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,

- des erzielten Umsatzes,

- des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten,

- der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

- der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte unter Vorlage entsprechender Belege,

- der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsge-biet,

wobei die Angaben betreffend den erzielten Gewinn einschließlich der Gestehungskosten erst für Handlungen seit dem 22. Oktober 2004 vorzunehmen sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

- für die Zeit vom 12. Oktober 2001 bis zum 21. Oktober 2004 für Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. 1. eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

- allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 22. Oktober 2004 aus Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entsteht.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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