Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 396/06

Datum:
18.12.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 396/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1218.4A.O396.06.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Presswerkzeuge mit einem Aufnahmeeinheit-Ende für das Aufnehmen in eine Aufnahmeeinheit einer Biegemaschine, wobei das Ende über einen Zentralabschnitt mit einem Werkzeugende verbunden ist, wobei das Presswerkzeug mindestens ein Sicherheitselement aufweist, welches aus einer Seitenfläche des Aufnahmeeinheit-Endes hervor-stehen kann,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Sicherheitselement mit einem Betätigungselement gekoppelt ist, welches in dem Zentralabschnitt angeordnet ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnis-ses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.05.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeich-nungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselt Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I.1. ge-nannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die un-ter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 16.05.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 800.000,- EUR und für die Beklagten gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
1 2 3 4 5 6 7
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank