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Landgericht Düsseldorf, 4a O 333/06

Datum:
27.11.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 333/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1127.4A.O333.06.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Bremsbeläge für Scheibenbremsen, die aus einem einen Reibbelag tragenden Belagträger gebildet sind

und/oder

b) Blattfedern

jeweils für eine Belaghalterung für eine Scheibenbremse für Straßen-fahrzeuge, mit an einem Bremssattel bzw. Bremsgehäuse vor-gesehenen Belegschächten, in die jeweils ein den Reibbelag tragender Belagträger einführbar ist, wobei auf die Außenkanten des Belagträgers eine Blatt¬feder einwirkt, die sich sattel- bzw. gehäuseseitig an einem lösbaren Niederhalteelement abstützt und im montierten Zustand mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagträgers auskragen, an einem selbsttätigen Lösen gehindert ist,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents X anzubieten und/oder zu liefern,

sofern an jedem seitlichen Schenkel der Blattfeder eine Ausnehmung ausge¬bildet ist und die Haltelaschen als von der Außenseite des Belagträgers aus¬kragende, an ihrer Außenkante eine Hinterschneidung aufweisende Vorsprünge ausgebildet sind, die im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung derart durchgreifen, dass die Außenkante dieser Aus¬nehmung an der Hinterschneidung anliegt;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 13. September 1996 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen),

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 13. September 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und der Klägerin zu 5 % auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,-- € und für die Beklagte gegen Sicher¬heits¬leistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuld¬nerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuer¬bürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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