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Landgericht Düsseldorf, 4a O 235/06

Datum:
14.08.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 235/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0814.4A.O235.06.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es gegenüber der Klägerin zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

ein Verfahren zur Erzeugung eines medizinischen Modells auf Basis von digitaler Bildinformation von einem Körperteil, gemäß dessen diese Bildinformation von einem Körperteil mittels der sogenannten „Rapid Prototyping“-Technik und somit mit einer Bearbeitungseinheit und einer Rapid-Prototyping-Maschine in ein Basismodell umgesetzt wird, wovon zumindest ein Teil die positive oder negative Form mindestens eines Teils des Körperteils zeigt,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 756 735 B 1 anzuwenden,

bei dem dem Basismodell zumindest ein künstliches funktionelles Element mit einer nützlichen Funktion zugeordnet wird, in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, das heisst, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren, wobei die nützliche Funktion des funktionellen Elements ein Anzeichen für einen physischen Parameter ist, wie etwa eine Position, eine Richtung, eine Länge oder einen Winkel, die während eines chirurgischen Eingriffs wichtig sind, oder die Form einer Knochenerhöhung.

2.

es gegenüber der Klägerin zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

die durch ein Verfahren zur Erzeugung eines medizinischen Modells auf Basis von digitaler Bildinformation von einem Körperteil, gemäß dessen diese Bildinformation von einem Körperteil mittels der sogenannten „Rapid Prototyping“-Technik und somit mit einer Bearbeitungseinheit und einer Rapid-Prototyping-Maschine in ein Basismodell umgesetzt wird, wovon zumindest ein Teil die positive oder negative Form mindestens eines Teils des Körperteils zeigt, dadurch gekennzeichnet, dass dem Basismodell zumindest ein künstliches funktionelles Element mit einer nützlichen Funktion zugeordnet wird, in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, das heisst, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren, wobei die nützliche Funktion des funktionellen Elements ein Anzeichen für einen physischen Parameter ist, wie etwa eine Position, eine Richtung, eine Länge oder einen Winkel, die während eines chirurgischen Eingriffs wichtig sind, oder die Form einer Knochenerhöhung, unmittelbar hergestellten Modelle

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 756 735 B 1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

3.

der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 05. September 1998 bis zum 31. Dezember 2005 und der Klägerin zu 2) für die Zeit seit dem 01. Januar 2006 über den Umfang der vorstehend in Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 05. September 1998 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das Folgendes beinhaltet:

a) die Anzahl der Anwendungen des Verfahrens

b) der Menge der Erzeugnisse, die mittels des Verfahrens hergestellt wurden,

c) die einzelnen Lieferungen der Verfahrenserzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der erzielten Gewinn,

4.

die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, unter Ziffer I. 2. beschriebenen Verfahrenserzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu 2) zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer I. bezeichneten, begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu 1) Schadensersatz für die Zeit vom 05. September 1998 bis zum 31. Dezember 2005 und im Verhältnis zur Klägerin zu 2) Schadensersatz für die Zeit seit dem 01. Januar 2006 schulden.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1) zu 44 % und die Beklagte zu 1) und zu 2) zu jeweils 28 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu 10 % und zu 80 % die Klägerin zu 1) selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 1) zu 44 %, und zu 56 % die Beklagte zu 1) selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 1) zu 44 %, und zu 56 % die Beklagte zu 2) selbst

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €, für die Klägerin zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600.000,00 € und für die Beklagten zu 1) und zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.

 
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