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Landgericht Düsseldorf, 4a O 234/06

Datum:
11.09.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 234/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0911.4A.O234.06.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Rolloeinrichtungen, die sich aus mehreren nebeneinander angeordneten Einzelrollos zusammensetzen, die durch dazwischen liegende Kupplungen zu einer zentral antreibbaren, durchgehenden Welle miteinander verbindbar sind, wobei die Kupplungen relativ zur Wellenachse ein radiales Einlegen und Herausnehmen eines Einzelrollos aus dem Verbund der Einzelrollos ermöglichen, und die Einzelrollos durch die Kupplungen drehfest miteinander verbindbar sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Wellen der Einzelrollos endseitig überstehende Wellenzapfen aufweisen, dass jede Kupplung flanschartig und mit einem randseitig angesetzten Haltering für die zentrierte Lagerung des Wellenzapfens ausgebildet ist und dass für jede Kupplung der Haltering in zwei Halbschalen unterteilt ist, von denen die eine einstückiger Bestandteil der Kupplung ist, während die andere radial abnehmbar und an der Kupplung befestigbar ist;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. November 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe,

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und dem Inhaber des deutschen Teils des EP 0 863 290 und des deutschen Patentes DE 197 08 084 durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 1. November 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu leisten.

 
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