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Landgericht Düsseldorf, 4a O 232/06

Datum:
21.06.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 232/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0621.4A.O232.06.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

Mobiltelefone, die zur Anwendung eines Verfahrens zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilstation (MS) und einer Basisstation (BS) eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems für eine Paketdatenübertragung geeignet und bestimmt sind, wobei die Übertragung von einer Mobilstation (MS) zur Basisstation (BS) als Aufwärtsrichtung und von der Basisstation (BS) zu einer Mobilstation (MS) als Abwärtsrichtung bezeichnet wird, wobei weiter ein Kanal (GPRS-K) durch zumindest einen Zeitschlitz (ts, T, A) pro Zeitmultiplex-Rahmen (R) gebildet wird, wobei 52 Rahmen (R) zu einem Makrorahmen zusammengefasst werden, wobei die Paketdatenübertragung mehrerer Mobilstationen (MS) über den gemeinsamen Kanal (GPRS-K) erfolgt, wobei im Kanal (GPRS-K) in zyklischen Abständen ein Zeitschlitz (ts, A, l) zur Signalisierung vorgesehen ist, wobei weiter durch die Basisstation (BS) der Mobilstation (MS) nach einer vorgebbaren Sequenz exklusiv ein Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung für die Aufwärtsrichtung zugewiesen wird, und die Mobilstation (MS) in dem zugewiesenen Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung sendet, auch wenn die Mobilstation (MS) während der Dauer des aktuellen und folgenden Makrorahmens keine Pa-ketdaten überträgt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu neun Zehnteln der Beklagten, zu einem Zehntel der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,- €.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.

 
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