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Landgericht Düsseldorf, 4a O 202/06

Datum:
14.08.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 202/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0814.4A.O202.06.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu¬setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Härtungsmittel für wässrige Epoxidharz-Dispersionen erhalten durch Umsetzung von 20-80 Gew.-% einer Additionsverbindung (A) hergestellt aus einer Polyepoxidverbindung und einem Polyalkylenpolyetherpolyol mit 80-20 Gew.-% einer Aminverbindung (B),

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Additionsverbindung (A) mit einem Polyamin (B) ausgewählt aus aliphatischen, cycloaliphatischen, araliphatischen, heterocyclischen Polyaminen oder Mischungen hiervon bei Raumtemperaturen bis 150° C umgesetzt und das überschüssige Amin (B) entfernt und das entstehende Addukt (C) isoliert wird, wobei die Aminverbindung (B) so ausgewählt ist, dass ihr Siedepunkt 350° C nicht überschreitet und dass sie mindestens drei Aminogruppen aufweist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2000 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 2. September 2001 zu machen sind.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. Mai 2000 bis zum 1. November 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeich¬neten und seit dem 2. September 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 50 %, die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 2) zu 5 %

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen zu 90 % die Klägerin und zu 10 % die Beklagte zu 2) selbst.

V.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheit kann jeweils auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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