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Landgericht Düsseldorf, 4a O 132/06

Datum:
03.05.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 132/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0503.4A.O132.06.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,

zu unterlassen,

eine Geflügelstallausstattung mit:

mindestens zwei Etagengestelleinheiten, von denen jede mindestens ein Etagengestell aufweist, das im Gebrauch mit Abstand über einem Boden angeordnet ist und mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter oder eine Stange, und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken aufweist, wobei unter dem wenigstens einen Etagengestell Platz für die Tiere ist und wenigstens eines der Etagengestelle Legenester aufweist, und

einem Etagengestell, das einen Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten überspannt und wenigstens Sitzeinrichtungen und Fütter- und/oder Tränksysteme aufweist, die für das Geflügel von den Sitzeinrichtungen aus erreichbar sind, wobei das überspannende Etagengestell in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen der Etagengestelleinheiten beabstandet ist, dass sich das Geflügel von den oberen Etagengestellen zum überspannenden Etagengestell und umgekehrt bewegen kann,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Etagengestell, welches den Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten überspannt, ferner Legenester aufweist.

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20.12.2002 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese könnten den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden),

3.

die im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Hühnerstallausstattungen zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder den Patentinhabern durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20.12.2002 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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