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Landgericht Düsseldorf, 38 O 273/06

Datum:
25.05.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 273/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0525.38O273.06.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Anbieten und Vertreiben von kugelförmigen und/oder kugelsegmentförmigen Außenleuchten, die unmittelbar auf dem Boden platziert werden können, mit der Aussage

„X

Das Original“

zu werben;

wenn dies nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Deckseiten von Werbebroschüren geschieht;

2.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die beschriebenen Handlungen in den sechs Monaten vor Rechtshängigkeit der Klage begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zuvor beschriebenen und in den sechs Monaten vor Rechtshängigkeit der Klage begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾, die Klägerin zu ¼.

Das Urteil ist für die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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