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Landgericht Düsseldorf, 38 O 271/06

Datum:
21.12.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 271/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1221.38O271.06.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 51/08
Rechtskraft:
Nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 25. Mai 2007 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, für das Produkt „X“ zu werben:

„Ja, darf jeder nehmen ... z.B. auch zur Steigerung der Konzentrationsfähigkeit

und/oder

hier sind Natursubstanzen drin, wie Ginkgo-Biloba ist drin. Pangamsäure ist drin, Yamswurzel, Taigawurzel, hier sind natürliche Substanzen drin, die halt eben die Gedächtnisleistung positiv unterstützen.

und/oder

Ginkgo ist schon ne spannende Substanz, wenn es darum geht, die Gedächtnis-, die Gehirnleistung positiv zu unterstützen.“

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 25.000,00 € fortgesetzt werden. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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