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Landgericht Düsseldorf, 2a O 57/02

Datum:
03.05.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 57/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0503.2A.O57.02.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Domainnamen „solingen.info“ zu verwenden und/oder an einen Dritten zu übertragen;

2.

gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domainnamen „solingen.info“ zu verzichten.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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