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Landgericht Düsseldorf, 2a O 113/04

Datum:
04.05.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 113/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0504.2A.O113.04.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 2 zu

76 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2 zu 76 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die zu erbringenden Sicherheiten können auch durch die selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Groß-bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse geleistet werden.

 
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