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Landgericht Düsseldorf, 12 O 72/06

Datum:
17.01.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 72/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:0117.12O72.06.00
 
Tenor:

1.

Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

in Bezug auf die Klägerin im Zusammenhang mit dem Wettbewerb um Planerleistungen zur Umgestaltung des Konrad-Adenauer-Platzes in Düsseldorf und/oder dem anschließenden Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf wörtlich oder sinngemäß Dritten gegenüber zu äußern

“Ich bedaure einfach, dass hier aus Futterneid dieser Aachener Architektin eine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten ist und wer den Entwurf von ihr zum Bahnhofsvorplatz gesehen hat, der würde sich heute noch schütteln, wenn wir den realisiert hätten.“

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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