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Landgericht Düsseldorf, 4b O 366/05

Datum:
23.03.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 366/05
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2006:0323.4B.O366.05.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1), 3) und 4) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Extrusionsanlagen mit einer Formgebungseinrichtung, die zumindest eine Kalibriervorrichtung aufweist, wobei die Kalibriervorrichtung einem Extrusionswerkzeug in Extrusionsrichtung nachgeordnet ist und aus mehreren Kalibrierwerkzeugen besteht, die in Extrusionsrichtung hintereinander angeordnet sind, und wobei die Kalibriervorrichtungen Formflächen zum Anlegen eines hindurchzuführenden Gegenstandes aufweisen, und wobei die Kalibriervorrichtung und/oder die Kalibrierwerkzeuge mit Kühlkanälen zum Durchfluß eines Temperiermittels versehen sind, und wobei benachbarte Kalibrierwerkzeuge zwischen ihren einander zugewandten Stirnflächen Vakuum-Schlitze begrenzen,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 879 132 anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen in einem zwischen dem Extrusionswerkzeug und dem in Extrusionsrichtung unmittelbar nachfolgenden ersten Kalibrierwerkzeug ausgebildeten Vakuum-Schlitz und/oder in mindestens dem Vakuum-Schlitz zwischen dem ersten Kalibrierwerkzeug und mindestens einem weiteren Kalibrierwerkzeug zur Ausbildung eines den hindurchzuführenden Gegenstand im Bereich seiner äußeren Oberflächen aufnehmenden Hohlraums als Distanz¬element eine die Stirnkanten der Formflächen gegenüber dem Umgebungsdruck abschließende, räumlich verformbare Dichtungsvorrichtung angeordnet ist;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.12.1998 begangen haben, und zwar Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

o die Angaben zu d) nur für Benutzungshandlungen in der Zeit seit dem 24.11.2001 zu machen sind und

o den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1. an die Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25.12.1998 bis 24.11.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.

 
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