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Landgericht Düsseldorf, 4b O 28/06

Datum:
13.07.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 28/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2006:0713.4B.O28.06.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Vermehrungsmaterial der Kartoffelsorte „X“ ohne Zustimmung der Klägerin zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die vorgenannte Handlung

(1) erfolgt

(1.1) im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a) GemSortV);

(1.2) zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sort beziehen (Art. 15 lit. b) GemSortV)

(1.3) zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c) GemSortV);

oder

(2) stellt eine Handlung gemäß Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten Sorten dar;

(3) stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde

oder

(4) erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (Art. 16 GemSortV).

2.

an die Klägerin € 387,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. hierauf seit dem 23.02.2006 zu zahlen;

3.

Rechnung über die seit dem 01.01.2005 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Kartoffelsorte „X“ zu legen, und der Klägerin hinsichtlich des Verkaufs die Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Menge des erzeugten, verkauften und ausgelieferten Materials dieser Sorte zu nennen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und weiter entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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