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Landgericht Düsseldorf, 4b O 220/05

Datum:
14.03.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 220/05
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2006:0314.4B.O220.05.00
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , er-satzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Deckenaufbauten für eine feuerhemmende Decke, die sich aus einzelnen Deckenelementen zusammensetzt, die jeweils aus einer mit einem hitzewiderstandsfähigen Material belegten Blechplatte bestehen,

deren Ränder zu einem U-Querschnitt nach oben abgewinkelt sind, wobei auf nach innen abgewinkelten Randabschnitten der Blechplatten Platten aus feuerhemmendem Material aufliegen, und an der Blechplatte Befestigungsteile angebracht sind,

herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn sich an beiden Ecken einer Seite jeder Blechplatte Drehlager befinden, um die herum sich das Deckenelement mit seiner anderen Seite nach unten klappen läßt, und das in nach oben hin offenen, vorzugsweise ca. 3 mm breiten Stoßfugen zwischen benachbarten Deckenelementen ein bei Wärmeeinwirkung aufschäumendes Dichtungsband angeordnet ist, das die Fuge im Brandfall abdichtet, wobei das Dichtungsband schmaler als die Stoßfuge ist und ausschließlich mit einer der beiden die Stoßfuge jeweils begrenzenden Seitenwände der benachbarten Elemente verbunden ist;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Ver-zeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.01.1988 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeich-nungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Na-men und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeit-raum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

n vom Beklagten sämtliche Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 31.10.1999 zu machen sind und

n der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit der Thermax Brandschutzteile GmbH, sofern auch diese verurteilt wer-den sollte, verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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