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Landgericht Düsseldorf, 4a O 178/00

Datum:
01.08.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 178/00
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2006:0801.4A.O178.00.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Mona-ten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

ein Verfahren zum Verarbeiten von im voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit öffentlichen Telefo-nen, anzuwenden, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

a) Programmieren eines jeweiligen öffentlichen automatischen Zweigamts (xxxx) zum gebührenfreien Zugang für eingehende Anrufe durch Wählen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des xxxx gespeichert sind;

b) einem Anrufer ermöglichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen her-zustellen;

c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit/Zählimpulszeitraum;

d) Löschen jeder Nummer, die einmal gewählt worden ist, aus der Datenbank;

e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verkäuflichen Träger-element in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; und

f) Anbieten der verkäuflichen Trägerelemente zum Verkauf an das öffentli-che Publikum,

so dass Käufer der Trägerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die Möglichkeit haben, einen Anruf für die Dauer des genannten Zeitraums zu täti-gen;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeichneten und seit dem 10. Mai 1999, nur für den Beklagten zu 2. bis einschließlich zum 23. Januar 2001, begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Liefe-rungen von verkäuflichen Trägerelementen (Codekarten) unter Nennung

a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten oder va-riablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahm-sweise dem zu I. 1. genannten Verfahren unmittelbar zugeordnet werden,

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

c) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebots-zeiten und Angebotspreisen sowie Namen und Anschriften der Angebots-empfänger, und

d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer oder der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der ermächtigt und verpflichtet wird, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch Handlungen der Beklagten nach I. 1. der I Corporation als vormaliger ausschließlicher Li-zenznehmerin am Klagepatent in der Zeit vom 10. Mai 1999 bis zum 11. Januar 2000 entstanden ist und der der Klägerin in der Zeit seit dem 12. Januar 2000 entstanden ist und noch entstehen wird, für den Beklagten zu 2. nur für bis zum 23. Januar 2001 begangene Handlungen.

III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die Vorlage einer selbst-schuldnerischen, unbedingten, zeitlich unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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