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Landgericht Düsseldorf, 4a O 175/04

Datum:
12.01.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 175/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2006:0112.4A.O175.04.00
 
Tenor:

A. Die Beklagten zu 1. und 3. werden – unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

I.1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutsch-land

Folien mit einer matten Oberfläche und einer dekorati-ven Schicht zur Verbindung mit einer Kernschicht zu einer dekorativen Platte

anzubieten und/oder zu liefern,

wobei mindestens die äußerste Schicht der mit Folie be-zogenen Platte überwiegend aus einem Kunstharz aus einer oder mehreren durch Strahlung polymerisierten Komponenten aufgebaut ist, ausgewählt aus der Gruppe der ungesättigten Acrylate und Methacrylate, wobei diese Schicht bei einer Kratzbeanspruchung von mindestens 1,5 Newton vorzugsweise 2 – 7 Newton (DIN 53 799, Teil 10) kratzfest ist und ein Reflektometerwert im Bereich von maximal 50, Einstrahlungswinkel 85° (DIN 67 530) aufweist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geord-neten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in A.I.1. bezeichneten Hand-lungen seit dem 5. Juli 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -mengenzeiten und –mengenpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten zur Vorlage von Auftrags- und Auftragsbestätigungsschreiben, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere verpflichtet sind,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den in Ziffer A.I.1. bezeichneten Folien unmittelbar zugerechnet werden;

3. die im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 1. und 3. befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer A.I.1. zu ver-nichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernich-tung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I.1. be-zeichneten und seit dem 5. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B. Die Beklagte zu 2. wird – unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

I.1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutsch-land

a) dekorative Platten mit mindestens einer matten Oberflä-che, umfassend eine Kernschicht und ein- oder beidseitig dekorative Schicht, wobei mindestens die äußerste Schicht der mit Folie bezogenen Platte überwiegend aus einem Kunstharz aus einer oder mehreren durch Strahlung polymerisierten Komponenten aufgebaut ist, ausgewählt aus der Gruppe der ungesättigten Acrylate und Methacrylate, wobei diese Schicht bei einer Kratzbeanspruchung von mindestens 1,5 Newton vorzugsweise 2 – 7 Newton (DIN 53 799, Teil 10) kratzfest ist und ein Reflektometerwert im Bereich von maximal 50, Einstrah-lungswinkel 85° (DIN 67 530) aufweist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen, herzustellen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

und/oder

b) Folien mit einer matten Oberfläche und einer dekorati-ven Schicht zur Verbindung mit einer Kernschicht zu einer dekorativen Platte

anzubieten und/oder zu liefern,

wobei mindestens die äußerste Schicht der mit Folie be-zogenen Platte überwiegend aus einem Kunstharz aus einer oder mehreren durch Strahlung polymerisierten Komponenten aufgebaut ist, ausgewählt aus der Gruppe der ungesättigten Acrylate und Methacrylate, wobei diese Schicht bei einer Kratzbeanspruchung von mindestens 1,5 Newton vorzugsweise 2 – 7 Newton (DIN 53 799, Teil 10) kratzfest ist und ein Reflektometerwert im Bereich von maximal 50, Einstrahlungswinkel 85° (DIN 67 530) aufweist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geord-neten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in B.I.1. bezeichneten Hand-lungen seit dem 5. Juli 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten (nur die Herstellung von Elesgo-Platten, nicht Handlungen, die unter B.I.1.b) fallen)

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -mengenzeiten und –mengenpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten zur Vorlage von Auftrags- und Auftragsbestätigungsschreiben, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere verpflichtet sind,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den in Ziffer B.I.1. bezeichneten Folien unmittelbar zugerechnet werden;

3. die im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 2. be-findlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer B.I.1. zu vernich-ten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu B.I.1. bezeichneten und seit dem 5. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C.

Hinsichtlich der Gerichtskosten trägt die Klägerin 10 %, die Beklagten zu 1. und 3. 33 % und die Beklagte zu 2. 57 %. Die außergerichtli-chen Kosten der Klägerin tragen zu 33 % als Gesamtschuldner die Beklagten zu 1. und 3., zu 57 % die Beklagte zu 2., im Übrigen die Klägerin selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. trägt die Klägerin 1 %, im Übrigen die Beklagten zu 1. und 3.. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin 15 %, im Übrigen die Beklagte zu 2.

D.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,- Eur (Anträge zu A. 1.000.000,- Eur, Anträge zu B. 2.000.000,- Eur), für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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