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Landgericht Düsseldorf, 4a O 155/05

Datum:
06.04.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 155/05
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2006:0406.4A.O155.05.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei wiederholtem Verstoß bis zu insgesamt zwei Jahren

zu unterlassen,

Siebmischer zum Aufbereiten von Ton mit einer in einem Rohr vorgesehenen Schnecke zum Fördern des Tons und einer Siebplatte, durch welche im Betrieb der Ton hindurchgedrückt wird und welche dabei im Ton enthaltene Fremdkörper zurückhält,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die zum Abstreifen der Fremdkörper von der Siebplatte eine Räumvorrichtung aufweisen, wobei die Räumvorrichtung an einem Träger vorgesehen ist, welcher zwischen einem Ende des Rohres und der Siebplatte angeordnet ist, wobei die Räumvorrichtung aus einer Arbeitsstellung in eine Ruhestellung verschieblich ist und wobei die Siebplatte relativ zum Träger verschieblich ist;

2.

der Klägerin unter Vorlage von Belegen hinsichtlich der Angaben zu a), b) und c) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1) seit dem 5. Juli 2003 und im Falle des Beklagten zu 2) seit dem 8. September 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Siebmischer, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der beschriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise der Herstellung und dem Vertrieb der unter 1. fallenden Gegenstände unmittelbar zugerechnet werden,

3.

die Räumvorrichtungen der noch in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu 1. bezeichneten Siebmischer auf eigene Kosten zu vernichten.

4.

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 954,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab 31. Januar 2006 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 8. September 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

2. sowie dass die Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Juli 2003 bis zum 7. September 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbst¬schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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