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Landgericht Düsseldorf, 4 b O 68/05

Datum:
14.03.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 b O 68/05
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2006:0314.4B.O68.05.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Staubsaugergehäuse mit einer Deckelanordnung, die einen Zubehörteile aufnehmenden Staubraumdeckel und einen weiteren, den Zubehörraum des Staubraumdeckels verschließenden Deckel aufweist, wobei beide Deckel mittels an ihnen vorgesehener Scharnierarme um eine gemeinsame Achse verschwenkbar an dem Staubsaugergehäuse angelenkt sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an den Enden der Scharnierarme des einen Deckels jeweils ein Achsteil vorgesehen ist, durch welche Achsteile der Deckel schwenkbar an den Staubsaugergehäuse gelagert ist und an denen die Scharnierarme des weiteren Deckels unabhängig vom Staubsauger angelenkt sind,

2. der Klägerin unter Vorlage eines vollständigen, nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.12.1998 begangenen hat, und zwar unter Angabe

a) Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschlüsselung sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen, Lieferscheinen und Rechnungen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen, Lieferscheinen und Rechnungen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung zusätzlich der jeweiligen Domain, der Schaltungszeiträume sowie Zugriffszahlen,

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 20.09.2003 zu machen sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu Ziffer I, 1 bezeichneten, in der Zeit vom 18.12.1998 bis zum 19.09.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I, 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.09.2003 entstanden ist und noch entsteht wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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