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Landgericht Düsseldorf, 4 b 0 320/05

Datum:
12.09.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 b 0 320/05
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2006:0912.4B0.320.05.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Eimer mit einem Deckel, dessen Rand mit einem am Eimerrand angeformten und nach außen hin vorstehenden Befestigungsflansch rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels eine an dessen umlaufenden Rand angeformte, nach innen vorstehende Leiste satt und dichtend um die Außenkante des Befestigungsflansches herumgreift,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

bei denen am Eimerrand eine Lasche als Werkzeug zum Lösen des Deckels schwenkbar angeordnet ist, die durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Eimer nahen Sperrstellung nach außen den Deckelrand in diesem Bereich nach außen über die Außenkante hinweg in eine freigebende Lösestellung anhebt, wobei die mit der Leiste zusammenwirkende Wirkfläche der Lasche in deren Sperrstellung vom Drehpunkt der Lasche fort von der Längsachse des Gefäßes beabstandet ist und die beiden den jeweils benachbarten Stirnkanten der beiden Enden des Befestigungsflansches gegenüberstehenden Kanten der Lasche mit dem zugehörigen Flanschende über dünnwandige, als Originalitäts-Verschluss dienende und damit leicht abreißbare Kunststoffstege verbunden sind;

2.

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.08.1995 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)

der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger

c)

sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das – aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren – die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn ausweist,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 26.08.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

 
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