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Landgericht Düsseldorf, 12 O 545/04

Datum:
04.01.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
von Gregory, Vors. Richterin am LG, Dr. Wirtz, Richter am LG, Dr. Hesselbarth, Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 545/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2006:0104.12O545.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten:

„Dabei schließt sogar x selbst nicht aus, wie er der x sagte, dass er „von der Firma nix mehr kriege“.“

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 839,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 so-wie 449,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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