Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 517/03

Datum:
20.01.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 517/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:0120.4B.O517.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

Messer mit einem Messergehäuse, in welchem ein eine Messerklinge aufnehmender Klingenträger relativ beweglich geführt ist, welcher mittels einer Betätigungshandhabe entgegen Rückstellkraft (Zugfeder) aus einer im Mes-sergehäuse geschützten, zurückgezogenen Ausgangsposition der Messerklinge in eine aus dem Messergehäuse vorragende Schneidposition der Messerklinge versetzbar ist,

im Geltungsbereich des deutschen Patents X anzubieten oder in Verkehr zu brin-gen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Betätigungshandhabe von einem relativ zum Klingenträger bewegli-chen gesonderten Betätigungsteil gebildet ist, welches entgegen der Ausfahrbewe-gung des Klingenträgers mit einer gesonderten Rückstellkraft (Zugfeder) belastet ist, bei denen Klingenträger und Betätigungsteil in ihrer Ausgangsposition durch ein primäres Kupplungselement des Betätigungsteils und durch ein korrespondierendes sekundäres Kupplungselement des Klingenträgers nur im Ausfahrsinne des Klingenträgers auf Mitnahme bewegungsgekuppelt, jedoch im Einfahrsinne des Klingenträgers außer Eingriff miteinander sind, bei denen die Bewegung des Betätigungsteils im Ausfahrsinne des Klingenträgers begrenzt ist und bei denen dem Klingenträger eine zusätzliche Relativbewegung in Ausfahrrichtung gestattet ist, welche die beiden Kupplungselemente außer Eingriff miteinander versetzt;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Mai 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebieten,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemein-kosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

- die Beklagte zu den Angaben zu b) die betreffenden Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere vorzulegen hat,

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.

die in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum der Beklagten be-findlichen Produkte gemäß vorstehender Ziffer I. 1. zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt. Tatbestand:

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank