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Landgericht Düsseldorf, 4b O 426/04

Datum:
01.12.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 426/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:1201.4B.O426.04.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ord-nungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfa-cher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgehäuse und mehreren Polen, die aus in einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse angeordneten, einpoligen Standard-Abschaltblöcken gebildet sind und bei denen jeder Einzelpolblock einen quaderförmigen Isolierstoffkasten mit zwei parallelen, einander gegenüberliegenden großen Seitenflächen sowie zwei parallelen sowie zwei parallelen, einander gegenüberliegenden kleinen Seitenflächen umfaßt und einen beweglichen Kontakt enthält, der schwenkbar gelagert ist um eine rechtwinklig zu den genannten großen Seitenflächen verlaufende Achse und der dazu dient, mit einem feststehenden Kontakt zusammenzuwirken, welcher an eine kleine Seitenfläche angrenzt, die eine mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt verbundene Klemme trägt, wobei mehrere Einzelpolblöcke mit ihren großen Seitenflächen parallel zueinander im Gehäuse angeordnet sind, der genannte bewegliche Kontakt als Kontaktbrücke ausgebildet ist, die mit zwei jeweils an eine der genannten kleinen Seitenflächen angrenzenden, feststehenden Kontakten zusammenwirkt, um eine zweifache Abschaltung in zwei Löschkammern des Einzelpolblocks zu bewirken, und wobei ein Mechanismus mit Schaltknebel sämtlichen Einzelpolblöcken gemeinsam zugeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Einzelpolblöcke in einem der doppelten Dicke an der Wand des Gehäuses entsprechenden Abstand voneinander angeordnet sind und die beiden Außenblöcke mit ihren großen äußeren Seitenflächen an die Wände des Gehäuses angrenzen, derart, dass die durch den einpoligen Leistungsschalter bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt, und dass die Einzelpolblöcke über zwischengefügte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Blöcken bestimmende Abstandshalter oder Trennstege miteinander verbunden sind;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnis-ses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lie-ferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;

3.

die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.03.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,-- €.

 
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