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Landgericht Düsseldorf, 4b O 397/04

Datum:
03.11.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 397/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:1103.4B.O397.04.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ord-nungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen

Fluidfiltervorrichtungen zum Trennen von Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas, die ein röhrenförmiges Gehäuse mit einem Einlassanschluss und einem Auslassanschluss, das zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden kann, und ein Filterelement umfasst, das axial in dem röhrenförmigen Gehäuse angeordnet ist, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch dieses zu verhindern,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen sich der Einlass- und der Auslassanschluss an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses befinden, das Filterelement eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern umfasst und ein Gesamtvolumen hat, das im Wesentlichen den Großteil des Raumes des Gehäuses ausfüllt, so dass toter Raum in der Vorrichtung auf ein Minimum begrenzt wird;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.02.2003 begangen haben, insbesondere mit der vorbezeichneten Fluidfiltervorrichtung ausgestattete „X“ vertrieben haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (einschließlich Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (einschließlich Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des mit den die vorstehend zu 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnissen (insbesondere den „X“) erzielten Gewinns, mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den die vorstehend zu 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden können, gesondert ausgewiesen werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klä-gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder eine bestimmte Lieferung in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorste-hend zu I.1. bezeichneten, seit dem 15.02.2003 begangenen Handlun-gen, insbesondere durch den Vertrieb der die unter I.1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnisse, entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

 
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