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Landgericht Düsseldorf, 4b O 366/04

Datum:
17.11.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 366/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:1117.4B.O366.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

kaltverlegbare Fugenbänder zur Verwendung im Straßenbau, bestehend aus polymervergütetem Straßenbaubitumen, das auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu besitzen.

II.

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Oktober 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der hergestellten Erzeugnisse;

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und -preisen (und Produktbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und Produktbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei die Angaben zu Ziffer e) nur für den Zeitraum ab dem 30.01.1999 zu machen sind.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a)

der Klägerin für die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 03.10.1997 - 29.01.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

b)

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 30.01.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,-- € festgesetzt.

 
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