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Landgericht Düsseldorf, 4b O 359/04

Datum:
20.10.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 359/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:1020.4B.O359.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

I.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten

endoprothetische Hüftgelenkpfannen-Bestandteile in Form einer Gesamt-Tasse mit einem äußeren Teil, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist, und einem inneren Teil, das mit dem äußeren Teil verbindbar ist und eine konkav gewölbte Gelenkfläche ausbildet, wobei eine Vielzahl innerer Teile (200; 400; 600) vorgesehen wird, die individuell ausgewählt und mit dem äußeren Teil (100; 300; 500) in gleicher Weise verbindbar sind, jedoch jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfläche (203; 403; 603) ausbilden, die eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum äußeren Teil besitzen, wenn sie damit verbunden sind, wobei die inneren Teile (200; 400; 600) einen Bereich an Gelenkflächenstellungen ermöglichen, die sich in der Neigung verändern,

im deutschen Geltungsbereich des EP 0 091 315 B1/P 33 64 860 seit dem 12.11.1983 bis zum 06.04.2003 angeboten, in den Ver-kehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben, bei denen

die äußeren und inneren Teile auf dreh- und einstellbare Weise miteinander relativ zum Mund der Tasse verbindbar sind und die äußeren und inneren Teile zwischen nicht weniger als zwölf unterschiedlichen Stellungen gegenseitiger Drehung, die einheitlich um sie verteilt sind, auf einstellbare Weise miteinander verbindbar sind;

II.

und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, fer-ner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von An-schriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkos-ten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den genann-ten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

III.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die vorbe-zeichneten und in der Zeit vom 12.11.1983 bis zum 30.08.1986 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend bezeichnete, seit dem 30.08.1986 bis zum 06.04.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird oder der Klägerin den durch diese Handlung erzielten Gewinn gemäß II. 5. herauszugeben.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VII.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 € festge-setzt.

 
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