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Landgericht Düsseldorf, 4b O 218/04

Datum:
17.11.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 218/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:1117.4B.O218.04.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Bodenabläufe mit einem Ablaufrohrstutzen und einer Brandschutzvorrich-tung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf gasdicht verschließt, wobei im Bodenablauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenkörper und einen Stutzen aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Ver-kehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses steckbare Brandschutzkartusche aufweist oder die Brandschutzkartusche mit dem Stutzen des Geruchsverschlusses fest verbunden ist, die Brandschutzkartusche durchströmbar ist, die Brandschutzkartusche wenigstens ein Brandschutzelement aufweist, die Brandschutzkartusche im unteren Teil des Stutzens angebracht ist;

b) Brandschutzvorrichtungen für einen Bodenablauf mit einem Ablaufrohrstutzen

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung dortselbst an-zubieten oder zu liefern,

bei denen die Brandschutzvorrichtung sich im Brandfall durch Hitzeeinwir-kung ausdehnt, dabei den Bodenablauf gasdicht verschließt, im Bodenab-lauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenkörper und einen Stutzen aufweist, und bei denen die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses steckbare Brandschutzkartusche aufweist oder die Brandschutzkartusche mit dem Stutzen des Geruchsver-schlusses fest verbunden ist, die Brandschutzkartusche durchströmbar ist, die Brandschutzkartusche wenigstens ein Brandschutzelement aufweist, die Brandschutzkartusche im unteren Teil des Stutzens angebracht ist.

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.04.2004 begangen hat,

und zwar unter Angabe

- der Herstellungsmengen und –zeiten (nur bezüglich 1.a),

- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, insbesondere der Angabe der Anzahl der Zugriffe auf die entsprechende Internet-Werbung,

- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns unter Einschluss der Angabe des Gemeinkostenanteils für die Vorrichtung gemäß Ziffer 1.,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3.

die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. an einen von der Klägerin zu beauf-tragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Be-klagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 18.04.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitslei-tung in Höhe von 750.000,-- € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

V.

Der Streitwert wird auf 750.000,-- € festgesetzt.

 
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