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Landgericht Düsseldorf, 4b O 199/05

Datum:
20.10.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 199/05
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:1020.4B.O199.05.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Patentrecht
 
Tenor:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsanwälte A in Düsseldorf 3.240,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2005 und an die Patent-anwälte B in Augsburg 2.403,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.240,75 € für die Zeit vom 28.04.2005 bis zum 23.09.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz aus 2.403,95 € seit dem 24.09.2005 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 836,80 €, zu zahlen an die Patentanwälte B in Augsburg, erledigt hat.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % auferlegt.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.450,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

6.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.400,80 € festgesetzt.

 
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