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Landgericht Düsseldorf, 4b O 149/04

Datum:
21.04.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 149/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:0421.4B.O149.04.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Häcksler mit einem Messergehäuse, einem darin rotie-renden Häckselmesser, einem schräg abwärts geneigten Auswurfschacht, einem Motor und einem an der Unterseite des Auswurfschachts angeordneten Motorgehäuse,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Motorgehäuse und mindestens ein Teil des Auswurfschachtes als integrale Gehäusekonstruktion aus Kunststoff ausgebildet sind, wobei der Auswurfschacht ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, die beide aus Kunststoff bestehen und durch ein Gelenk sowie ein Verschluss lösbar miteinander verbunden sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Juli 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbe-zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprü-fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tra-gen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Ab-nehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei bei Handlungen der Beklagten zu 2), die Beklagten als Gesamtschuldner haften.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten aufer-legt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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