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Landgericht Düsseldorf, 4b O 107/03

Datum:
20.01.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 107/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:0120.4B.O107.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Motorkarts mit einem Fahrzeugrahmen, welcher das Fahrwerk, einen Verbren-nungsmotor als Antriebsmaschine sowie den Treibstofftank trägt und auf dem ein Fahrersitz angebracht ist und an dem außen umlaufende Stoßstangen angebracht sind und wobei der Motor seitlich neben dem Fahrersitz angeordnet ist,

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters xxxxxxxxx anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Treibstofftank seitlich zwischen dem Fahrzeugrahmen und der seitlich verlaufenden Stoßstange untergebracht ist und wobei der einzige Treibstofftank auf der von dem Motor abgewandten Seite des Fahrersitzes angeordnet ist und bei denen der Treibstofftank in einem Seitenkasten integriert ist und eine längliche Bauform hat und im wesentlichen quaderförmig ausgebildet ist und bei denen der Treibstofftank auf Verbindungsstreben zwischen der Stoßstange und dem Fahrzeugrahmen befestigt ist;

2.

der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften des Herstellers und sonstiger Vorlieferanten beziehungsweise Vorbesitzer der vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie deren gelieferten oder bestellten Mengen zu erteilen;

3.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 2001 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 200.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

 
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