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Landgericht Düsseldorf, 4a O 5/04

Datum:
27.01.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 5/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:0127.4A.O5.04.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungs¬geld bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insge-samt zwei Jahren bis zum 12. Februar 2005 zu unterlassen,

einen Zugschlossmechanismus mit einem festen Lager mit einer nach innen ragenden Lagermanschette, einem Aufsatz, der in dem Lager und koaxial zu der Lagermanschette drehbar gelagert ist, einer Welle, die drehbar und koaxial zur Lagermanschette in dem Lager gelagert ist und von diesem nach innen ragt, einer Bewegungssteuerbuchse, die durch mit der Innenwand der Lagermanschette einstückige Ausbildung innerhalb der Lagermanschette befestigt ist, einem Paar diametral gegenüberliegender, axial bzw. quer verlaufender Bewegungssteuernuten in der Bewegungs¬steuer¬buchse, wobei die axial verlaufenden Bewegungs¬steuernuten an einem Ende in ein Ende der quer verlau¬fenden Bewegungssteuernuten an einer Bewegungs¬über-gangsstelle übergehen, und mit einem Querstift, der an der Welle befestigt ist und sich quer in entgegengesetzten Richtungen von dieser erstreckt, wobei die entgegengesetzten Enden des Querstiftes in je eine der Bewegungssteuernuten hineinragen,

anzubieten, zu veräußern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei dem eine drehbare Mitnehmerhülse vorhanden ist, die koaxial zu der Welle und der Bewegungssteuerbuchse in der Lagerman¬schette angeordnet ist und diametral gegenüberliegende Mitnehmernuten aufweist, die sowohl axiale als auch in Umfangsrichtung weisende Komponenten haben, wobei der an der Welle befestigte Querstift sich in die Mitnehmernuten erstreckt, und bei dem Aufsatz und Mitnehmerhülse einstückig miteinander verbunden sind, wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz die Mitnehmerhülse in eine Drehbewegung versetzt, wobei aufgrund der Drehbewegung des Aufsatzes der Welle über den sowohl in den Mitnehmernuten als auch in den Bewe¬gungs-steuernuten geführten Querstift nacheinander Dreh- und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abhängig von der Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder in entgegen-gesetzter Reihenfolge;

2. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Hand¬lungen für die Zeit seit dem 21. Dezember 1985 Auskunft zu ertei¬len und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe

a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Zugschlösser sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeug¬nisse,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-men¬gen, -zeiten und –preisen nebst Produktbe¬zeich-nungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abneh¬mer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-men¬gen, -zeiten und –preisen nebst Produkt¬be¬zeich¬nun-gen sowie der Namen und Anschriften der gewerb¬lichen An¬ge¬botsempfänger,

d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufge-schlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbrei¬tungs¬zeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) des durch die in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen erzielten Gewinns unter Aufschlüsselung der Gestehungs-kosten sowie sonstiger Kostenfaktoren,

wobei die Angaben zu e) erst ab dem 24. Februar 1991 zu machen sind,

und sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundes-republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehen-den Grenzen beschränkt;

3. Die Beklagten zu 1. bis 3 werden verurteilt, die in ihrem mittelbaren und/oder unmittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend in Ziffer 1. beschriebenen Zugschlösser auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Dezember 1985 bis zum 23. Februar 1991 begangenen Handlungen eine angemes¬sene Entschädigung zu zahlen;

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 24. Februar 1991 durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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