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Landgericht Düsseldorf, 4a O 412/04

Datum:
27.10.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 412/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:1027.4A.O412.04.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Rohrschellen, mit einem aus Metall hergestellten Schellenkörper und ein an dem metallenen Schellenkörper befestigtes weibliches Befestigungsselement (aufnehmendes Befestigungsteil) für ein mit einem Außengewinde oder einem derartigen Profil versehenes männliches Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil), das die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einer anderen Unterstützung verbindet, wobei das weibliche Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) mehrere bewegbare Segmente hat, die auf das Profil eines männlichen Befestigungselements (vorstehendes Befestigungsteil) angreifen, wenn ein männliches Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) hineingesteckt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Rohrschelle weiter mit Sicherungsmitteln zum Sichern des in das weibliche Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) hineingesteckten Befestigungselement versehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, bei denen

• weitere Sicherungsmittel zum Sichern des in das weibliche Befestigungselement (aufnehmendes Befestigungsteil) hineingesteckten Befestigungselements vorgesehen sind,

• die einen mit einem Innengewinde versehenen starren Teil des weiblichen Befestigungsteils (aufnehmendes Befestigungsteil) umfassen,

• der in solcher Weise aufgestellt ist, dass das männliche Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) erst in Angriff mit diesem Innengewinde gelangt, nachdem das männliche Befestigungselement (vorstehendes Befestigungsteil) in Eingriff mit den durch ein Spiralfederelement gebildeten, bewegbaren Segmenten des weiblichen Befestigungselements (aufnehmendes Befestigungsteil) gekommen ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 14.03.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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