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Landgericht Düsseldorf, 4a O 323/04

Datum:
27.10.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 323/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:1027.4A.O323.04.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Rohrschellen, mit einem ringförmigen Schellenkörper, der aus Metall hergestellt ist und wenigstens eine Öffnung hat, die durch zwei benachbarte Schellenkörperenden begrenzt ist, um den Schellenkörper um ein Rohr herum zu positionieren, mit einer Einrichtung zum Zusammenfügen der Schellenkörperenden miteinander, wenn die Rohrschelle um das Rohr herum liegt und mit einem aufnehmenden Befestigungsteil, das am metallenen Schellenkörper befestigt ist und eine Axialbohrung hat, die mit einem Schraubeninnengewinde für ein vorstehendes Befestigungsteil ausgestattet ist, das mit einem Schraubenaußengewinde ausgestattet ist und die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einem ähnlichen Träger verbindet,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, bei denen

• das aufnehmende Befestigungsteil eine Vielzahl von Segmenten aufweist, die durch ein Spiralfederelement gebildet werden, wobei das Spiralfederelement um die Axialbohrung herum angeordnet ist,

• die Vielzahl von Segmenten, die durch ein Spiralfederelement gebildet wird, mehrere Schraubeninnengewindeabschnitte umfasst, die zusammen das Schrauben-Innengewinde des aufnehmenden Befestigungsteils bilden,

• wenigstens eines der vom Spiralfederelement gebildeten Innengewindesegemente zwischen einer radial äußeren Position, in der das vorstehende Befestigungsteil in das aufnehmende Befestigungsteil in Richtung des Schellenkörpers ohne Schraubbewegung des aufnehmenden Befestigungsteils bezüglich des vorstehenden Befestigungsteils eingefügt werden kann, und einer radial inneren Position, in der die Schraubengewindeabschnitte mit dem Schrauben-Außengewinde des vorstehenden Befestigungsteils in Eingriff sind, bewegbar ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 18.06.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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