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Landgericht Düsseldorf, 4a O 322/04

Datum:
27.10.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 322/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:1027.4A.O322.04.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Patentrecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Rolladen für von der Rechteckform abweichende, insbesondere trapez- oder dreieckförmige Gebäudeöffnungen, mit einer parallel zum oberen Öffnungsrand angeordneten Wickelwelle und einem auf diese aufwickelbaren Panzer, dessen ebenfalls parallel zum oberen Öffnungsrand angeordnete Lamellen im unteren Panzerbereich als Kurzlamellen ausgebildet sind, die mit lediglich einem Ende in einer lotrechten, seitlichen Führungsschiene gehalten sind und andererseits im Bereich des unteren Randes des Panzers enden, wobei die auf ihrem Hub- und Wickelweg entgegen der in Lamellenlängsrichtung wirkenden Schwerkraftkomponente abgestützten Kurzlamellen im Bereich der oberen Enden eine Kröpfung aufweisen, die in einem hinterschnittenen Führungskanal der längeren Führungsschiene aufnehmbar und oberhalb der Führungsschiene an einer eine Verlängerung der Stützkante der Führungsschiene bildenden, in einer zur Wickelwelle etwa lotrechten Ebene verlaufenden Halteeinrichtung abstützbar sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Halteeinrichtung einen Abstand zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgenommenen Panzerwicklung überbrückenden Stütze aufweist, und bei denen die Wickelwelle als in Richtung auf die Stütze verschiebbare Welle ausgebildet ist, die an ihren endseitigen Lagern verschiebbar gelagert ist und die mit ihrer Panzerwicklung unter der Wirkung einer Andrückeinrichtung an der Stütze anliegt;

2. der Klägerin Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08. April 1990 begangenen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt

und wobei die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind.

Der Beklagten bleibt vorbehalten nach ihrer Wahl, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 08. April 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt

und wobei die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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