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Landgericht Düsseldorf, 4a O 152/04

Datum:
10.05.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 152/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:0510.4A.O152.04.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Patentrecht
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Verstellvorrichtungen in einem Sitz in einer mit dem Sitz verbindbaren Lehne angeordnete Becken- und/oder Lordosenstütze mit einer sie verbindenden Bowdenzuganordnung, wobei die Verstelleinrichtung eine in einem Gehäuse geführte, axial bewegliche Gewindespindel, einen Gewindering und einen Verstellgriff enthält und das Gehäuse und die Gewindespindel je eine axiale miteinander fluchtende zentrale Bohrung für die Durchführung des Seilzuges der Bowdenzuganordnung auf weist, wobei die zentrale Bohrung in der Gewindespindel in einem zum Verstellgriff gerichteten Innenraum zur Aufnahme für den Nippel des einen Seilzugendes mündet,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen in der Seitenwand des Gehäuses eine radiale Öffnung und in der Seitenwand der Gewindespindel eine im Bereich der Halterung für den Nippel mündende Querbohrung ausgeführt sind, wobei die radiale Öffnung mit der Querbohrung in einer gegenseitigen Stellung des Gehäuses und der Gewindespindel miteinander fluchten und einen gemeinsamen Durchgang bilden, der die Durchführung des Nippels ermöglicht, wobei die Öffnung und die Querbohrung jeweils durch einen in einer gemeinsamen Ebene ausgeführten Durchgang des Seilzugs ermöglichenden Schlitz mit der zentralen Bohrung verbunden sind,

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.04.1997 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3. die im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. zu vernichten;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die zu Ziffer I. 1 bezeichneten, zwischen dem 05.04.1997 und dem 18.06.1998 begangenen Handlungen, Herrn Dr. B zwischen dem 19.06.1998 und dem 09.01.2001 begangenen Handlungen, und der Klägerin seit dem 10.01.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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