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Landgericht Düsseldorf, 38 O 71/04

Datum:
14.01.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 71/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:0114.38O71.04.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 24. September 2004 bleibt aufrecht erhalten.

Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,-- € fortgesetzt werden.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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