Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 2a O 117/04

Datum:
20.07.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 117/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2005:0720.2A.O117.04.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. als Internet-Adresse den Domain-Namen "peek-und-cloppenburg.de" zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt.

2. als Internet-Adresse den Domain-Namen "peek-und-cloppenburg.com" zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt.

3. als E-Mail-Adresse den Domain Namen "info@ peek-und-cloppenburg.de" zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt.

4. auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort Peek & Cloppenburg zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:

5. über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit "Peek & Cloppenburg" gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:

II.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, Auskunft darüber zu ertei-len, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu I. begangen hat.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den zu I. begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV.

Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,

1. als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.

2. als Internet-Adresse den Domainnamen www.peekundcloppenburg.com zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Hompage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.

3. als Internet-Adresse den Domainnamen www.peek-cloppenburg.de zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg han-delt.

4. als E-Mail-Adresse den Domainnamen „...@peekundcloppenburg.de“ zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Beklagten han-delt.

5. auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung

und/oder

zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.

6. eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung

und/oder

zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.

7. die Seite "Aktuelle Werbung" unter der Kennzeichnung

zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.

V.

Die Klägerin wird weiterhin verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu IV. begangen hat.

VI.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklag-ten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu IV. begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

VII.

Die darüberhinausgehende Klage und Hilfswiderklage werden abgewiesen.

VIII.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IX.

Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank