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Landgericht Düsseldorf, 7 O 497/03

Datum:
10.11.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 497/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:1110.7O497.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.000,00 seit dem 15.07.2002 und aus jeweils € 200,00 seit dem 31.07.2002, 31.08.2002. 30.09.2002, 31.10.2002, 30.11.2002 und 31.12.2002 zu zahien.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu

22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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